Satzung

Satzung des Hünenburger Tennisclub Münster 1984 e.V. (HTC Münster) in der Fassung vom 23.03.2022

Präambel

Der Hünenburger Tennisclub Münster 1984 e.V. (HTC Münster) geht bei seinem Handeln, Wirken, der Vereinsarbeit und dem Vereinsleben von den nachfolgenden Grundsätzen aus.

Diese haben Leitbildfunktion für alle Organe, Funktionsträger und Mitglieder; sie stellen für alle wesentliche Orientierungspunkte dar.

Der HTC Münster, seine Organe, Funktionsträger und Mitglieder

  • bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes,
  • treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie Selbstbestimmung der Kinder und Jugendlichen ein,
  • treten für einen manipulations- und dopingfreien Sport ein.

Der HTC Münster

  • ist parteipolitisch und religiös neutral,
  • vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethischer Toleranz sowie Neutralität,
  • wendet sich gegen jede Form von Intoleranz, Rassismus und politischem Extremismus,
  • verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

§ 1 Name, Gründung und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen:
    Hünenburger Tennisclub Münster 1984 e.V. (HTC Münster).
  2. Er wurde 1984 unter dem Namen „I. Hallentennisclub Münster von 1984 e.V.“ gegründet.
  3. Als Gründungstag gilt laut Gründungsprotokoll der 8. April 1984.
  4. Der Verein hat seinen Sitz in 48165 Münster, Hünenburg 36, und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Münster unter der Nummer 2728 eingetragen.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein bezweckt die Förderung des Tennissports und die Pflege und Förderung der vereinsinternen Jugendarbeit als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit sowie als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
    Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch:
    • die Unterhaltung einer Tennisanlage,
    • die Organisation eines geordneten Spiel- und Trainingsbetriebs,
    • die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen,
    • die Durchführung von sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Münster e.V., in der IG Tennis Münster und im Westfälischen Tennis-Verband e.V. (WTV).

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Beitrittserklärung eines/einer Minderjährigen bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
  4. Die Antragsteller erkennen mit dem Aufnahmeantrag die Satzung sowie die Ordnungen (beispielsweise die Beitragsordnung) in den jeweils gültigen Fassungen an. Die Ordnungen sind nicht Teil dieser Satzung.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    • Aktiven Mitgliedern,
    • Passiven Mitgliedern und
    • Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzende.
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und / oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
  3. Passive Mitglieder zahlen einen reduzierten Mitgliedsbeitrag gemäß Beitragsordnung, können die Tennisplätze wie in der Gastspielordnung festgelegt benutzen und an der Mitgliederversammlung ohne Stimmberechtigung teilnehmen. Die Verpflichtung zu Eigenleistungsbeiträgen entfällt.
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie können von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Austritt aus dem Verein (Kündigung). Die Kündigung kann nur schriftlich zum Ende eines Beitragsjahres (zum 31.03.) mit einer Frist von 3 Monaten (zum 31.12.) des Vorjahres erfolgen.
    • Ausschluss aus dem Verein und Streichung aus der Mitgliederliste (Gründe dafür sind: erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen wie Eigenleistung, Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag, schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportliches Verhalten).
    • Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung schriftlich zuzuleiten, z. B. per Post, E-Mail, Fax. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einer zwei Drittel- Mehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen schriftlich (s.o.) mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
    • Tod.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbes. ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder dürfen die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Benutzungsordnung nutzen.
  2. Die Mitglieder haben mit Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimm- und Vorschlagsrecht.
  3. Bei der Wahl im Rahmen der Jugendordnung haben Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Stimmrecht.
  4. Das Stimm- und Vorschlagsrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge gem. Beitragsordnung zu zahlen.
  2. Mitgliedsbeiträge, Beitrage für außergewöhnliche Leistungen des Vereins, Eigenleistungsbeiträge und mögliche Aufnahmegebühren (o.ä.) werden vom Vorstand festgelegt und bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zu Beginn des 2. Jahresquartals mittels SEPA-Lastschriftmandat vom Konto des Mitglieds abgebucht. Der Vorstand kann eine andere Zahlungsweise -auch im Einzelfall- festlegen. Die weiteren Beiträge und Gebühren werden zeitnah nach ihrem Entstehungsgrund auf dem gleichen Weg beim Mitglied abgebucht.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Die Durchführung soll jeweils bis zum 30. April erfolgen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    • der Vorstand beschließt oder
    • ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform (Brief, E-Mail, Fax) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
  5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
    • Bericht des Vorstandes
    • Bericht des Kassenwarts/der Kassenwartin
    • Bericht der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    • Zustimmung zur Festlegung der Vereinsbeiträge, der Beitrage für Eigenleistung und außergewöhnliche Leistungen des Vereins sowie mögliche Aufnahmegebühren
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden / Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden zur Errechnung des Mehrheitsverhältnisses nicht berücksichtigt.
  8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  9. Über Antrage, die in der Tagesordnung nicht enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Kalendertage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, bei einem Antrag auf Satzungsänderung mit Einstimmigkeit, beschließt.
  10. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen
    • bei Wahlen, wenn mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt,
    • bei anderen Tagesordnungspunkten, wenn mindestens ein Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
  11. Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen, insbesondere über gefasste Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist; es steht den Mitgliedern zur Einsicht offen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • der/dem ersten Vorsitzenden,
    • der/dem zweiten Vorsitzenden,
    • der/dem Geschäftsführerin/Geschäftsführer,
    • der/dem Kassenwartin/Kassenwart
    • der/dem Schriftführerin/Schriftführer,
    • der Sportwartin/dem Sportwart sowie
    • der Jugendwartin/dem Jugendwart.
  2. Die aufgeführten Funktionen können, insbesondere in den Funktionen der/des Sport- und Jugendwartin/Jugendwartes, durch mehr als ein Mitglied wahrgenommen werden.
  3. Die/der erste Vorsitzende, die/der zweite Vorsitzende und die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer sowie der Kassenwart/die Kassenwartin sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei dieser Personen sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Der Vorstand leitet den Verein.
  5. Ein Mitglied kann zwei Vorstandsämter bekleiden. Vorstandsämter können nur von Mitgliedern wahrgenommen werden.
  6. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein/eine Nachfolger/Nachfolgerin gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung; diese kann auch bestimmen, dass ein geschäftsführender und ein erweiterter Vorstand aus seinen gewählten Mitgliedern gebildet wird, dem jeweils gesonderte Aufgabenbereiche und Befugnisse zugeordnet werden.
  8. Die Vorstandssitzungen werden von der/dem ersten Vorsitzenden geleitet.
  9. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen; er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  10. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
    • die Durchführung der Beschlusse der Mitgliederversammlung,
    • die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans,
    • die Festlegung der Mitgliedsbeiträge, Beiträge für außergewöhnliche Leistungen des Vereins, Eigenleistungsbeiträge und mögliche Aufnahmegebühren (o.ä.),
    • die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern sowie
    • die Behandlung von Anregungen aus dem Kreis der Mitglieder.
  11. Über den Verlauf der Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem ersten Vorsitzenden und von der/dem Protokollführerin/Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Ausschüsse, fachkundige Mitarbeitende

Der Vorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden und fachkundige Mitarbeitende einsetzen; diese können zu den Sitzungen des Vorstands als Beratende ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.

§ 12 Buch- und Kassenprüfung

  1. Die Buch- und Kassenprüfung des Vereins erfolgt in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüferinnen/Kassenprüfer. Diese werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstands.

§ 13 Auflösung des Vereins, Zweckänderung, Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks können nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung dieser Versammlung darf neben den vorgenannten Punkten lediglich die Behandlung des Vermögensanfalls enthalten.
  2. Eine solche Versammlung darf nur einberufen werden, wenn es
    1. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschließt oder
    2. von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
  3. Beschlüsse dieser Versammlung können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.
  4. Die Versammlung hat auch über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens mit der Maßgabe zu beschließen, dass es nur für Zwecke des Sports Verwendung findet und einem Sportverein zufließen soll, dessen Gemeinnützigkeit anerkannt ist.

§ 14 Jugendordnung

Die Jugendordnung wird von der Jugendversammlung festgelegt und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 15 Geschäftsjahr/Beitragsjahr

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
  2. Das Beitragsjahr beginnt am 01.04. und endet am 31. 03. eines jeden Jahres

§ 16 Datenschutz

  1. Nach der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) erhebt, speichert und verarbeitet der Verein folgende Daten der Mitglieder:
    1. Name, Vorname, Geb.-Datum, Geschlecht, Adresse, Tel.-Nr. / Handy-Nr.,
    2. E-Mail-Adresse,
    3. Mitgliedschaftsstatus (aktiv/passiv),
    4. Eintritts- und Austrittsdatum,
    5. Bankverbindung sowie
    6. Beitrag für Mitgliedschaft und evtl. Tennistraining.
  2. Die Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet.
  3. Alle personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  4. Dem Westfälischen Tennis-Verband (WTV) sind diese Daten unter geschützter Zugangsberechtigung zugänglich.
  5. Der Verein ist berechtigt, die regionale/überregionale Presse und andere Medien über Sportergebnisse inkl. Bilder und Fotos der Mitglieder zu informieren. Diese Informationen können auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden.
  6. Besondere Ereignisse im Verein und Feierlichkeiten können vom Vorstand mit personenbezogenen Daten inkl. Bilder und Fotos auf der Vereins-Homepage/Infotafel im Club sowie in den Medien bekannt gemacht werden.
  7. Das Mitglied kann einer Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterlässt der Verein jede Veröffentlichung.
  8. Mitgliederlisten werden ausschließlich auf Anforderung an den WTV, den Vorstand und Vereinsmitglieder mit Funktionen herausgegeben für die die Kenntnis der Mitgliederdaten erforderlich sind und ausschließlich, wenn sie zu Verbands- / Vereinszwecken verwendet werden.
  9. Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten aus dem EDV-System des Vereins entfernt.
  10. Daten, die aus steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden müssen, werden ab der schriftlichen Austrittsbestätigung bis zu zehn Jahre vom Vorstand festgehalten.

§ 17 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Die Satzung wurde in der vorstehenden Fassung in der Mitgliederversammlung vom 23.03.2022 beschlossen und tritt mit Datum des Eintrags ins Vereinsregister in Kraft.
  2. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.