Unsere Jugend

Der HTC hat für seine Jugend einen eigenen Bereich mit Ballwand, Basketballkorb, Tischtennisplatte und auch einer Ballmaschine für das Training eingerichtet. Der Kinderspielplatz mit Sandkasten, Spielturm, Schaukel und Rutsche sowie einem Trampolin wurde komplett neu hergerichtet.

Die Trainingseinheiten werden in Kooperation mit der Tennisschule Robby Stärke durchgeführt.

Downloads

Hier findest Du die Downloads für den Jugendbereich.

Vereinsjugendordnung

Vorbemerkung

Die Vereinsjugendordnung, nachstehend „Jugendordnung“, wird von der Jugendversammlung festgelegt und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 1 Mitglieder

Mitglieder der Jugendabteilung sind alle Mitglieder des Hünenburger Tennisclub Münster 1984 e.V. (HTC Münster) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die Jugendwartin/der Jugendwart sowie die Mitglieder des Jugendausschusses.

§ 2 Organe

Organe der Jugendabteilung sind

  • die Jugendversammlung
  • der Jugendausschuss

§ 3 Jugendversammlung

Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendversammlungen. Sie sind das oberste Organ der Jugend. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

Die Jugendversammlung wird durch die Jugendwartin/den Jugendwart geleitet. Die Jugendversammlung bestimmt für die jeweilige Tagung durch Beschluss mit den meisten Stimmen eine Protokollführerin/einen Protokollführer.

§ 4 Aufgaben der Jugendversammlung

Aufgaben der Jugendversammlung sind

  • die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
  • die Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses
  • die Beratung über die Verwendung von Mitteln
  • die Verabschiedung des Haushaltsplans
  • die Wahl des Jugendausschusses
  • die Entlastung des Jugendausschusses
  • die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird von der Jugendwartin/dem Jugendwart unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform (Brief, E-Mail, Fax) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendabteilung oder des mit mindestens 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Jugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 4 Wochen mit einer Ladungsfrist von 10 Arbeitstagen einberufen werden.

Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Jugendabteilung beschlussfähig.

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Jugendabteilung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden zur Errechnung des Mehrheitsverhältnisses nicht berücksichtigt.

Das Stimm- und Vorschlagsrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Über den Verlauf der Jugendversammlung, insbesondere über gefasste Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Jugendwartin/dem Jugendwart und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist; es steht den Mitgliedern des Vereins zur Einsicht offen.

§ 5 Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus

  • der Jugendwartin
  • dem Jugendwart
  • zwei Jugendvertretern, die zur Zeit ihrer Wahl noch Mitglied der Jugendversammlung sind.

Die Jugendwartin/der Jugendwart vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach außen. Sie/er ist Mitglied des Vorstandes (§ 10 der Vereinssatzung).

Die beiden Jugendvertreter werden von der Jugendversammlung für zwei Jahre gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt.

Die Mitglieder des Jugendausschusses müssen Mitglieder des Vereins sein.

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Vereins, dieser Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Er ist für seine Beschlüsse und deren Durchführung gegenüber der Jugendversammlung und dem Vorstand des HTC Münster verantwortlich.

Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugend.

Er entscheidet über die Verwendung der vom Vorstand des Vereins der Jugendabteilung zugewiesenen Beträge und ansonsten ihr zufließenden Mittel.

Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Jugendausschusses ist von der Jugendwartin/dem Jugendwart eine Sitzung einzuberufen, die binnen 3 Wochen stattzufinden hat.

Über den Verlauf der Sitzungen des Jugendausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, das von mindestens zwei Mitgliedern des Jugendausschusses zu unterzeichnen ist.

§ 6 Änderung der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können von der ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden; sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Jugendabteilung. Diese Beschlüsse bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung des Vereins.

§ 7 Konfliktlösung

Bei Unstimmigkeiten zwischen der Jugendabteilung und deren Organen ist die/der 1. Vorsitzende des Vereins als Vermittlerin/Vermittler anzurufen; kommt eine Vermittlung nicht zustande, entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins.

Die Vereinsjugendordnung wurde in der vorstehenden Fassung in der Jugendversammlung vom 20.03.2022 festgelegt; die Zustimmung erfolgte in der Mitgliederversammlung am 23.03.2022.